Tagungsbericht Bad Saarow 2019

BAD SAAROWER TAGUNG 2019

„Aussage-, Sozial-, Gedächtnispsychologie und Zeugenvernehmung“

Tagungsbericht

Am 09. und 10. August 2019 fand die dritte Sommertagung des Arbeitskreises „Psychologie im Strafverfahren“ zum Thema „Aussage-, Sozial-, Gedächtnispsychologie und Zeugenvernehmung“ in Bad Saarow am Scharmützelsee statt.

Frau Prof. Dr. Silvia Gubi-Kelm aus Hamburg begann mit einem Vortrag über Erkenntnisse der Gedächtnispsychologie für das forensische Verfahren. Bei der Frage danach, wie Erinnerungen abgespeichert werden, unterschied Gubi-Kelm drei Gedächtnisprozesse: die Enkodierung (Speicherung), die Konsolidierung (Überführung in langfristig abrufbare Gedächtnisspuren) und den Gedächtnisabruf (Erinnern). Auf der Ebene der Enkodierung sei zu beobachten, dass für die jeweilige Situation zentrale emotionale Informationen unter Stress besser abgespeichert würden. Dagegen würden Details des nach der akuten Stresssituation Erlebten weniger zuverlässig abgespeichert, da sich das Gehirn „abschotte“, um die stressauslösende Situation selbst längerfristig zu speichern. Wiederholtes Abrufen führe auf der Ebene der Konsolidierung dazu, dass Probanden zwar mehrfach abgerufene Details gut erinnerten, sich aber nur schwer in die gesamte Episode zurückversetzen könnten. Beim Abruf entstehe (etwa durch die Befragung selbst) akuter Stress, der die Erinnerung schwierig und fehleranfällig mache. Es bestehe dann die Tendenz, Erinnerungslücken schemakonsistent zu füllen. Ursachen für fehlerhafte bzw. falsche Erinnerungen seien im Wesentlichen falsche Ergänzungen, Überschattungen, Umdeutungen bestehender Erinnerungen und die Entwicklung gänzlich falscher Erinnerungen (Scheinerinnerungen). Falsche Ergänzungen könnten nach dem Konzept der assoziativen Aktivierung dann auftreten, wenn für das Strafverfahren gewisse Erinnerungen dadurch aktiviert würden, dass ähnliche Gedanken und Erfahrungen verarbeitet würden – sowohl bei der Enkodierung als auch beim Gedächtnisabruf. Zu einer Überschattung, also zu einer Veränderung bzw. zum Verlust von etwa visuell enkodierten Informationen, komme es häufig, wenn Erlebtes verbalisiert werde. Als Ursachen für Umdeutungen nannte Gubi-Kelm die Tendenz des Probanden, die Vergangenheit so zu erklären, dass sie aus der aktuellen Perspektive schlüssig erscheine. Scheinerinnerungen wiederum beruhten auf der subjektiven Überzeugung, ein Ereignis habe tatsächlich so stattgefunden, auf der bildhaften Vorstellung des Ereignisses oder einer Kombination aus beidem. Für die Strafrechtspraxis relevant sei die Erkenntnis, dass sowohl Abruf als auch zeitliche Einordnung von Ereignissen Kindern vor dem vierten bis fünften Lebensjahr nur schwer möglich seien; deren Zuverlässigkeit als Zeugen sei daher im Einzelfall zu prüfen. Auch seien Erinnerungen an multiple ähnliche Ereignisse fehlerbehaftet. Das Gedächtnis neige dazu, verschiedene ähnliche Erfahrungen zu allgemeinen Repräsentationen zusammenzufassen. Im rechtlichen Kontext sei aber gerade gefordert, verschiedene ähnliche Erfahrungen mitsamt ihren Details zu erinnern und voneinander abzugrenzen. Das Erkennen von Scheinerinnerungen sei zwar insoweit schwierig, als im Vergleich zu erlebnisbasierten Erinnerungen kaum Unterschiede auf der Ebene der inhaltlichen Qualität, des Verhaltens, derpsychologischen Maße und bildgebender Verfahren auszumachen seien. Indessen könnten nichtkontinuierliche Erinnerungen, spezifische Erwartungshaltungen vonseiten der Befragenden, die explizite Suche nach Erinnerungen (z.B. im Rahmen einer Therapie), ein langanhaltender Wiedererinnerungsprozess und aussagepsychologischen Erkenntnissen widersprechende Angaben Anhaltspunkte dafür sein, dass eine Scheinerinnerung vorliege.

Prof. Dr. Siegfried L. Sporer aus Gießen sprach im Anschluss über sozial- und gedächtnispsychologische Aspekte der Bewertung von Aussagen. Er unterschied hierbei den Abruf einer Erinnerung vom Wiedererkennen etwa eines Gesichtes oder Gegenstandes als solchem. Als problematisch erweise sich, dass der Abruf einer Erinnerung regelmäßig kein freier, sondern ein von außen und nicht vom Zeugen selbst initiierter sei. Bereits dieser Umstand könne suggestiv wirken und das Ergebnis beeinflussen. Beim Wiedererkennen ließe sich entgegen früherer Annahmen kein Zusammenhang zwischen der Anzahl der beschriebenen Merkmale und der Zuverlässigkeit der Leistung herstellen. Als „Feinde der Wahrheit“ identifizierte Sporer den Irrtum, die Täuschung und die Suggestion. Irrtümer entstünden häufig durch Suggestionen des Befragenden, die kaum zu verhindern seien. Weil Täuschungen durch den Zeugen häufig zum Schutz seiner selbst oder Nahestehender aufträten, sei hier eine Klärung der Motivlage von großer Bedeutung. Daneben sei der Übergang von bedingtem Vorsatz zu Absicht fließend, was einen Nachweis erschwere. Laut Zahlen des innocence projects1 (https://www.innocenceproject.org/) aus den USA seien 71 % der untersuchten Fehlurteile auf Fehlidentifizierungen durch Zeugen zurückzuführen und weniger als die Hälfte auf kriminaltechnische Fehler. Ursachen seien daneben falsche Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von V-Leuten und Informanten, Fehlverhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie Fehlleistungen der Verteidigung. Entgegen dieser Erkenntnisse sei in den USA eine Renaissance des Zeugenbeweises als vermeintlich zuverlässiges Beweismittel zu beobachten. Bei der Bewertung von Zeugenaussagen seien Wahrnehmung und Abruf, externe Prozesse (Meta-Ebene) und interne Prozess (Meta-Meta-Ebene) zu unterscheiden. Die beiden Ebenen beeinflussten sich gegenseitig, insbesondere durch Feedback undRückfragen. Durch bestätigendes Feedback steige einerseits die Sicherheit, mit der ein Zeuge eine Person wiederzuerkennen glaube. Andererseits verändere sich auch die Aussage selbst: Mit steigender Sicherheit würden etwa die erinnerten zeitlichen Abstände länger. Sporer forderte vor diesem Hintergrund, dass bereits die erste Vernehmung videografisch aufgezeichnet werde. Auch dürfe dem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage nicht mitgeteilt werden, ob der Täter auf einem der Lichtbilder zu sehen sei. Der Beweiswert einer unter Missachtung dieser Maßgaben durchgeführten Wahllichtbildvorlage oder sequentiellen Gegenüberstellung sei gleich null. Auch der die Vorlage oder Gegenüberstellung selbst durchführende Beamte selbst müsse „blind“ sein, dürfe also nicht wissen, gegen wen sich der Verdacht richte. Nach einem Wiedererkennen seien sequentielle Gegenüberstellungen sofort abzubrechen, um die Wiedererkennungsleistung nicht zu verfälschen. Kritik übte Sporer an für Wahllichtbildvorlagen künstlich erzeugten Vergleichsbildern. Diese seien (noch) als unecht erkennbar, hinter einer Festlegung auf ein Lichtbild  stehe  daher  regelmäßig  keine  Wiedererkennungsleistung.  Die  Beobachtung von „microexpressions“ (nonverbalem Verhalten) zur Aufdeckung von geäußerten Unwahrheiten erziele in nur 54 % der Fälle richtig Ergebnisse, was wenig oberhalb des Zufalles liege.

Zur Aussagefähigkeit und Gedächtnisfunktion aus neurologisch-psychiatrischer Sicht und aus dem Blickwinkel der Hirnforschung trug Prof. Dr. Pedro M. Faustmann (Bochum/Velbert) vor. Er begann mit einer Einführung in die neuroanatomischen Grundlagen seiner Forschung und erklärte, Erinnerungen seien mit Veränderungen des Gehirns, nämlich mit der Bildung von Fortsätzen in den Zellen des erregenden Systems, verbunden, die sichtbar seien. Insofern sei es möglich, die Frage nach dem Einfluss von Substanzen auf die Aussagefähigkeit aus einer makroskopischen Perspektive zu beantworten. So hätten Untersuchungen gezeigt, dass etwa GHB-Konsumenten, die sich drogeninduziert wiederholt in einem Koma befunden hätten, eine reduzierte Aktivität des Hippocampus aufwiesen. Auch Alkoholkonsum habe zeit- und dosisabhängig Auswirkungen auf das episodische Gedächtnis. Selbst wenn der Alkohol abgebaut sei, hielten die Effekte auf die Erinnerungsfähigkeit an, blieben Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung gemindert. Dasselbe gelte für Benzodiazepine: Midazolam-induzierte Amnesien und Einschränkungen der Gedächtnisleistung seien in diesem Zusammenhang nachgewiesen worden. Im präfrontalen Kortex, dort wo handlungsbezogene Entscheidungen verarbeitet werden, komme es bei regelmäßigem Konsum von Narkotika zu einer Überaktivität, also einer Schädigung dieses Hirnareals. Von Zeugen im Zusammenhang mit der Gabe von GHB geschilderte Erinnerungsinseln im Rahmen eines episodischen Geschehens seien psychiatrisch grundsätzlich nicht erklärbar und gäben Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen zu hinterfragen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Erinnerungsinseln nicht durch sensorisch starke Stimuli erklärbar seien, die Teil des Geschehens waren. Kritisch zu würdigen hätten Verfahrensbeteiligte insbesondere eine Schilderung zahlreicher Erinnerungsinseln, die als klar, sequentiell und möglicherweise sogar miteinander verbunden dargestellt würden. Auch ein Auf und Ab der Erinnerung sei klinisch nicht erklärbar. Faustmann schloss mit dem Hinweis, dass es bei der Bestimmung der Aussagefähigkeit im Zusammenhang mit Rausch- und Betäubungsmittelkonsum keine Schwellenwerte gebe, sondern die Klinik im Einzelfall zu betrachten sei.

Es folgte ein Vortrag über das aussagepsychologische Gutachten, dessen erster Teil von Prof. Dr. Sabine Nowara (Köln/Waltrop) gehalten wurde, der sich mit der Aussagetüchtigkeit von Zeugen befasste. Hinter der Aussagetüchtigkeit verberge sich die Frage, ob eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten eine Aussage machen könne oder ob das möglicherweise nur eingeschränkt der Fall sei. Diese Frage sei zunächst abstrakt und sachbezogen zu beantworten, sodann im Bezug auf die Persönlichkeit der Person und schließlich mit Blick auf die Qualität der Aussage. Bei der Auswahl des Sachverständigen gebe es eine eindeutige Trennung: Während die Aussagetüchtigkeit grundsätzlich von einem Psychiater zu beurteilen sei, sei die Glaubhaftigkeit das Metier des Psychologen. Die Qualifikation des Sachverständigen sei von der Verteidigung zu erfragen, um gegebenenfalls alternative Vorschläge zu machen und Einfluss auf die Auswahl zu nehmen. Problematische Eigenschaften eines Zeugen könnten etwa ein niedriges Lebensalter, Reiferückstände, Intelligenzminderungen, Intoxikationen, seelische Erkrankungen, hirnorganische Störungen oder Persönlichkeitsstörungen sein. Bei der Exploration Minderbegabter sei zu beachten, dass auch bei ihnen eine die Aussagetüchtigkeit beeinflussende Inselbegabung vorliegen könne. Daneben sei festzustellen, welchen Einfluss die Entstehung der Aussage als solche auf deren Inhalt habe. Eine Minderbegabung könne sich zunächst auf Wahrnehmungsebene auswirken, wenn Zeugen Schwierigkeiten hätten, eine Situation ganzheitlich zu erfassen. Bei der Analyse ihrer sprachlichen Fähigkeiten sei zwingend ihre Sozialisation zu berücksichtigen, die Einfluss auf das Ausdrucksvermögen habe. Oftmals könnten derartig strukturierte Personen nur bedingt abstrahieren; sie seien in vielen Fällen in einem konkretistischen Denken verhaftet, könnten zudem zeitliche Abstände schwer einschätzen. Bei intelligenzgeminderten Zeugen seien vielfach weniger detaillierte Aussagen zu beobachten, sie ließen sich situativ stärker beeinflussen, was zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber Suggestionen führe. Zu ihrem Vorgehen im Rahmen einer Begutachtung erklärte Nowara zusammenfassend, dass sie zunächst festzustellen versuche, ob zu einem aussagerelevanten Zeitpunkt eine psychiatrische Diagnose vorgelegen habe. Sei das der Fall, prüfe sie, ob sich die Erkrankung auf die Aussagetüchtigkeit ausgewirkt habe.

Im zweiten Teil des Vortrages widmete sich Dipl.-Psych. Simone Gallwitz (Bochum) den Fehlerquellen des aussagepsychologischen Gutachtens. Das Vorgehen bei der Prüfung einer bewussten Falschaussage beschrieb Gallwitz als dreistufig. In einem ersten Schritt müsse die Falschaussagekompetenz des Zeugen erhoben werden. Das beinhalte seine kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, sein deliktspezifisches Wissen, sein Wissen über die aussagepsychologische Begutachtung, seinen Kenntnisstand das Verfahren betreffend, seine Vorbereitung auf die Exploration und die Frage, ob Lerneffekte durch Wiederholung der Aussage erzielt wurden. Im nächsten Schritt folge eine merkmalsorientierte Inhaltsanalyse. Dort könnten sich Probleme ergeben, wenn streitiger Aussageinhalt nicht von unstreitigem unterschieden werde. Häufig erfolge auch keine Bewertung, ob die jeweilige Aussage gedächtnispsychologisch kompatibel und ob Strukturbrüche aussageübergreifend oder -immanent seien. Dies und die mangelnde Einbeziehung der Vorbereitung des Zeugen auf die Aussage könnten dazu führen, dass Falschaussagen nicht als solche erkannt würden. Bei fremdsprachlich sozialisierten Zeugen träten als Fehlerquelle Dolmetschereinflüsse hinzu, die zuweilen Aussageteile ergänzten oder wegließen. In einem dritten Schritt sei schließlich die Konstanz der Aussage zu untersuchen. Hierfür benötige der Gutachter alle den Probanden betreffende Unterlagen, auch solche, die im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften. Die Konstanzanalyse müsse auch anhand des unstreitigen Aussagematerials erfolgen, eine möglichst vollständige Aktenlage sei erforderlich, um die Motivlage des Probanden zu prüfen. Abschließend wurde im Auditorium diskutiert, ob ein Gutachter eigene Ermittlungen tätigen solle. Während einige Teilnehmer meinten, der Gutachter könne – wie die Verteidigung auch -eigene Ermittlungen anstellen, waren andere der Ansicht, entsprechende Fragen seien an das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

Ein Vortrag von Dipl.-Psych. Dr. Beate Daber (Düsseldorf) über den persönlichkeitsgestörten Zeugen in der aussagepsychologischen Begutachtung schloss sich an. Als persönlichkeitsgestört beschrieb Daber Menschen, deren Persönlichkeit jedenfalls ein Merkmal aufweise, das dominant und überdauernd zu beobachten sei. In der Diagnostik werde zwischen sonderbar-exzentrischen (Cluster A), dramatisch-emotionalen (Cluster B) und ängstlich-furchtsamen (Cluster C) Persönlichkeitsstörungen unterschieden. Auch bei persönlichkeitsgestörten Zeugen sei ein zweiseitiges Hypothesentesten erforderlich und unter Anwendung der Falschhypothese danach zu fragen, ob eine Falschaussage intentional entstanden sei oder etwa aufgrund von Suggestion. Zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung müssten zunächst alle verfügbaren ärztlichen Unterlagen über den Probanden angefordert werden. Es folge die Exploration und gegebenenfalls weitere testpsychologische Untersuchungen. Schließlich müssten in der Hauptverhandlung Ärzte, Psychotherapeuten und Bezugspersonen befragt werden. In der Regel sei hier kein zusätzliches psychiatrisches Gutachten erforderlich, da Aussagepsychologen über ausreichende Kenntnisse verfügten. Probanden mit einer histrionischen Persönlichkeitsstörung schilderten Dinge oft sehr anschaulich, überzeugend und einnehmend, allerdings wenig detailreich. Die Verfolgung der Suggestions-Hypothese liege hier häufig nahe, wobei mit Blick auf die häufig störungsbedingte Anschaulichkeit der Schilderungen Wert auf die Konstanzprüfung zu legen sei. Borderline-Störungen hingegen seien regelmäßig von Instabilität im Fremd- und Selbstbild der Betroffenen geprägt, sodass auch danach zu fragen sei, ob zunächst einvernehmliches Verhalten im Nachhinein umgedeutet wurde. Daneben habe eine Untersuchung von Daber ergeben, dass Probanden mit Borderline-Persönlichkeitsstörung die Frage danach, ob sie etwas tatsächlich erlebt oder etwa nur geträumt hatten (sog. Wirklichkeitskontrolle) signifikant weniger zutreffend beantworten konnten, als nicht erkrankte Probanden. Während nur ca. 14 % der erkrankten Probanden Wirklichkeit und Phantasie voneinander unterscheiden konnten, war dies 64 % der Personen in der gesunden Vergleichsgruppe möglich. Daber betonte, dass kein Schema existiere und eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich sei. Der Richter traue sich in diesem Zusammenhang allzu häufig eigene Sachkunde zu und gehe auch vor diesem Hintergrund Anträgen auf Hinzuziehung eines psychiatrischen Gutachters häufiger nach als solchen, die auf die Vermittlung aussagepsychologischer Sachkunde zielten. Indessen, so Daber abschließend, sollten auch aussagepsychologische Sachverständige über fundiertes Wissen im Bereich der klinischen Psychologie bzw. Psychopathologie verfügen.

Anschließend referierte Dipl. Psych. Claudia Wendorf über den traumatisierten Zeugen in der aussagepsychologischen Begutachtung. In zahlreichen Begutachtungsfällen, so Wendorf, handele es sich um „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in denen daneben keine oder nur unzureichende Beweismittel existierten. Sie habe bereits vor gut 20 Jahren zu traumatisierten Zeugen geforscht, allerdings sei in der Zwischenzeit – nicht zuletzt durch die sogenannte „#MeToo-Bewegung“ – das mediale Interesse an der „Stimme der Opfer“ spürbar gestiegen. Zur Rolle des Sachverständigen allgemein merkte Wendorf an, es gelte, Aussagebereitschaft herzustellen und zu fördern. Die Aussagequalität sei durch eine umfassende und störungsfreie Erhebung und eine lückenlose Dokumentation zu sichern. Unparteilichkeit und Ergebnisoffenheit sei hier die Voraussetzung für valide Ergebnisse und dafür, dass diese in foro Bestand hätten. Anders als der Therapeut des Zeugen könne der aussagepsychologische Sachverständige auf alle die Krankheitsgeschichte betreffenden Unterlagen zurückgreifen. Nicht zuletzt dieser Informationsvorsprung habe den BGH zu der Feststellung veranlasst, der Therapeut des Zeugen könne einen aussagepsychologischen Sachverständigen nicht ersetzen. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung sei ein hypothesengeleiteter Prüfprozess, der unter Berücksichtigung von Motivation der Aussageperson und Fehlerquellen in der Aussageentwicklung die Aussagequalität mit der Kompetenz der aussagenden Person vergleiche. In den Medien präsent gewesen sei auch der Schulenstreit zwischen der Psychotraumatologie und der Aussagepsychologie, zu dem Wendorf einige Anmerkungen machte: Die Annahmeder Psychotraumatologie, Erinnerungen an besonders schreckliche Erlebnisse würden häufig verdrängt oder dissoziiert und könnten wieder zugänglich gemacht werden, lasse sich empirisch nicht belegen. Auch sei bei Psychotraumatologen zuweilen ein schematisches „Ursache-Wirkungs-Denken“ zu beobachten, das individuelle und situative Unterschiede bei der Entstehung der Zeugenaussage unberücksichtigt lasse. Fehlerquellen, Falschaussagemotive, suggestive Prozesse und Pseudoerinnerungen würden nicht erkannt. Weil es unter den praktizierenden Therapeuten nicht wenige überzeugte Psychotraumatologen gebe, habe der Streit eine hohe Relevanz. Wendorf schloss mit dem Hinweis, sie wolle als Aussagepsychologin der Psychotraumtologie nicht die Daseinsberechtigung absprechen, sondern Risikofaktoren aufzeigen und Kolleginnen und Kollegen dazu ermutigen,einen Blick über den Tellerrand zu wagen. Die Aussagepsychologie solle zu einer wissenschaftlich fundierten Beurteilung von Aussagen und Erinnerungsprozessen Stellung nehmen und dabei Risikofaktoren aufzeigen und deren Bedeutung beurteilen.

Über neuere Entwicklungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konstellation

„Aussage-gegen-Aussage“ im Blickwinkel des § 261 StPO referierte die Richterin am Bundesgerichtshof Gabriele Cirener. Grundsätzlich gelte, dass der Tatrichter sich der Bedeutung der Aussage des Belastungszeugen bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen auch erkennen lassen müsse. Cirener betonte zunächst die unterschiedlichen Perspektiven des Richters: Während es dem Tatrichter in erster Linie auf die eigene Überzeugungsbildung ankomme, interessierten den Revisionsrichter naturgemäß Verfahrens- und Sachrügen. Im Bereich der Verfahrensrügen hob Cirener Beweisantragsrügen hervor. Zwar sei die Würdigung von Zeugenaussagen die Domäne des Tatrichters. Allerdings könne die versäumte Einholung eines Sachverständigengutachtens dann erfolgreich gerügt werden, wenn zu der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation weitere Besonderheiten in der Person des Zeugen, wie etwa eine geistige Erkrankung, hinzuträten. Anhand einer Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH zeigte Cirener auf, dass für eine Wahrunterstellung dort kein Raum sei, wo Sachaufklärung Vorrang habe. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit erfordere eine besondere und einzelfallbezogene Begründung. Auch wenn eine Beweiserhebung nicht das Kerngeschehen betreffe, umfassten die erhöhten Begründungserfordernisse auch eine Auseinandersetzung damit, was die Beweiserhebung möglicherweise für die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bedeuten würde. Die Teileinstellung einiger von mehreren angeklagten Taten erfordere eine Darlegung der Gründe im Einzelnen, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermögliche, ob das Aussageverhalten des Belastungszeugen bezüglich der eingestellten Vorwürfe Auffälligkeiten aufweise, die die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Hier sei durch die Verteidigung im Rahmen der Verfahrensrüge mitzuteilen, was die Teileinstellung betreffend in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei. Mit Blick auf die Sachrüge betonte Cirener, dass alle Umstände der Entstehung und Entwicklung der Zeugenaussage in die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Tatgerichts miteinbezogen werden und sich in den Urteilsgründen wiederfinden müssten. Mit naheliegenden Alternativen habe sich das Tatgericht auseinanderzusetzen. Zu Konstellationen, in denen der Tatrichter vom Ergebnis des Gutachters abweichen wolle, merkte Cirener an, dieser müsse dann darlegen, dass und weshalb er über bessere Sachkunde verfüge. Wolle der Tatrichter in einem wesentlichen Punkt von der Zeugenaussage abweichen, ihr aber in einem anderen Punkt folgen, müsse er verständlich machen, warum er eine solche gespaltene Würdigung der Aussage für möglich halte.

Prof. Rebecca Milne (Portsmouth) begann Ihren Vortrag über die Vernehmung von Opferzeugen mit dem Hinweis, dass Entscheidungen – also auch die Beantwortung von Fragen bei einer Vernehmung – auf Informationen beruhten. Diese Informationen müssten zur Einordnung und Auswertung einer Vernehmung bekannt sein, weshalb diese zwingend audiovisuell aufzuzeichnen sei. In Großbritannien sei die audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren mit dem Police and Criminal Act 1984 gesetzlich vorgeschrieben worden. Milne sei als Expertin an einigen Gesetzgebungsvorhaben innerhalb der EU beteiligt gewesen und sei dort auf Beharrungskräfte gestoßen, deren Ergebnis ein langwieriger Gesetzgebungsprozess gewesen sei. Die Überlegenheit der audiovisuellen Aufzeichnung gegenüber einer verschrifteten Vernehmung sei offenkundig, wie auch eine Studie, die Milne anhand von 18 Fällen durchgeführt habe, belege. Dort seien regelmäßig Abweichungen von Verschriftetem und tatsächlich Gesagtem festzustellen gewesen. Diese Abweichungen habe Milne systematisiert, mit folgendem Ergebnis („Discrepancy Coding System“): in 67% der Fälle habe es sich um Vervollständigungen gehandelt, die der Vernehmungsbeamte unbewusst in das Protokoll aufgenommen habe, um Aussagen konsistent zu gestalten. Ein Vernehmungsbeamter sei einerseits nicht multi-tasking-fähig, strebe andererseits nach einer „stimmigen“ Aussage. In 14,5 % der Fälle sei vom Befragten Gesagtes schlicht weggelassen worden, während 7,2 % der Protokolle Begriffe enthalten hätten, die der Befragte gar nicht erwähnt habe. Insgesamt seien die Verschriftungen nur zu 73,2 % akkurat gewesen. Ziel einer guten Befragung sei Informationsgewinn (wer, was, wann, wie?), Beweissicherung und ein therapeutischer Effekt für den Befragten (Vermeidung einer Retraumatisierung). Um diese Ziele zu erreichen, benötige man geschultes Personal. Die erforderlichen Fähigkeiten verblassten mit der Zeit und müssten regelmäßig geübt werden. Als Wert der audiovisuellen Aufzeichnung nannte Milne außerdem eine erleichterte Glaubhaftigkeitsprüfung, eine bessere Nachvollziehbarkeit vonGedanken und Emotionen der Befragten sowie der Art und Weise, wie etwas gesagt wurde. Daneben verhindere die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren, dass ein kognitives Vorverständnis des Protokollierenden die Fixierung des Ergebnisses beeinflusse. Sie sei der Befragung in der Hauptverhandlung schließlich auch deshalb überlegen, weil deren formaler und oftmals einschüchternder Rahmen eine Preisgabe persönlicherDetails durch den Zeugen unwahrscheinlicher mache, zuweilen ganz verhindere.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht Berlin, Frank Klamandt, referierte über die Vernehmung des Zeugen vor dem Tatgericht. Seine Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung, in der Aussage gegen Aussage stehe, unterteilte er in mehrere Schritte: Zunächst lese er die Anklageschrift und prüfe, ob sie sich auf „harte Beweismittel“, wie Telekommunikationsüberwachung oder Videoaufzeichnungen stütze. Der Zeuge sei regelmäßig ein „schwaches Beweismittel“, da er selektiv wahrnehme, selektiv speichere und seine Erinnerung überschrieben werden. Ziel seiner Befragung sei es, herauszufinden, ob der Zeuge die Wahrheit sage. Zur Erreichung dieses Ziels untersuche er die Aussagefähigkeit, die Aussagezuverlässigkeit und die Aussagequalität. Die Prüfung der Aussagequalität, insbesondere Konstanz und das Vorliegen von Realkennzeichen, werde häufig dadurch erschwert, dass sich nur selten gute Transkriptionen der polizeilichen Vernehmungen in der Akte fänden. Häufig sei hier die Diktion des Vernehmungsbeamten deutlich erkennbar. Als Vorsitzender habe er die Möglichkeit, durch eine gute Organisation der Zeugenbefragung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Zeuge aussagewillig sei. Er könne etwa eine Zeugenbetreuung organisieren und den Zeugen wegen der erwartbaren Verzögerungen nicht zum ersten Hauptverhandlungstag laden. Außerdem könne die Sitzordnung die Situation für den Zeugen angenehmer machen, beispielsweise wenn er nicht in unmittelbarer Nähe des Angeklagten sitzen müsse. Die konzentrierte Befragung einesZeugen durch den Vorsitzenden sei in einer kleinen Strafkammer zuweilen schwierig, weil es dort keinen Berichterstatter gebe, der für den Vorsitzenden mitschreibe: Befragung, Zuhören und Mitschreiben gelichzeitig sei kaum möglich. Ausgangspunkt einer Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung sei § 69 Abs. 1 StPO. Der Zeuge müsse dazu gebracht werden, einen ersten freien und detaillierten Bericht zum Vernehmungsgegenstand zu liefern. Nur hierauf aufbauend könne eine Vernehmung tatsächlich Erkenntnisse zu Tage bringen. Zeige sich ein Zeuge wortkarg oder versuche er, etwas Vorproduziertes zu präsentieren, so versuche Klamandt einen „Anker“ zu werfen, indem er nach Bildern oder Unterhaltungen frage, die abseits des Kerngeschehens vom Zeugen wahrgenommen worden sein könnten. Häufig nehme die Befragung dann Fahrt auf und der Zeuge beginne, mehr zu berichten. Zum Abschluss seines Vortrages wagte Klamandt einen Ausblick: Die audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung werde und müsse kommen, allerdings seien die Auswirkungen ihrer Einführung auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Auge zu behalten. Aus dem Auditorium wurde entgegnet, die Hauptverhandlung würde auch nach Einführung der audiovisuellen Aufzeichnung polizeilicher Vernehmungen nicht vom Abspielen der Aufzeichnungen dominiert. Zu erwarten sei vielmehr, dass Ausschnitte der Aufzeichnungen als Vorhalte genutzt würden, um den Zeugen mit zuvor Gesagtem zu konfrontieren.

Zum Abschluss der Tagung sprachen RA’in Dr. Jenny Lederer (Essen) und RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers (Düsseldorf) in ihrem Vortrag über die Vernehmung des Zeugen durch die Verteidigung. Lederer berichtete von ihrer Beobachtung, Richter nähmen die Befragung des Zeugen durch die Verteidigung zuweilen als Manipulation wahr. Die Vorschriften zur Verhandlungsleitung und dem Fragerecht in der StPO sprächen zwar ihrem Wortlaut nach gegen ein priorisiertes Fragerecht der Verteidigung. Auch § 69 Abs. 2 S. 1 StPO sehe weitere Fragen an den Zeugen (von Seiten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und schließlich der Verteidigung) nur „nötigenfalls“ vor, stelle deren Gewährung also in das Ermessen des Gerichts. Allerdings ließe sich ein zunächst der Verteidigung zustehendes Fragerecht damit begründen, dass diese im Ermittlungsverfahren keinerlei Partizipationsmöglichkeiten habe. Unabhängig davon empfehle es sich, einen komplexen Verfahrensstoff in Abschnitte zu unterteilen und das Fragerecht in jedem dieser Abschnitte aufs Neue den einzelnen Prozessbeteiligten zu erteilen. So könne verhindert werden, dass der Zeuge nach längerer Zeit wiederholt auf zu Beginn der Vernehmung Gefragtes zurückgeführt werden müsse. Die Verteidigung, so Lederer weiter, verfüge oft über einen Wissensvorsprung. Es könne insoweit sinnvoll sein, Einzelheiten im Rahmen einer Einlassung zurückzuhalten und diese erst bei der Befragung zu offenbaren, um einen Überraschungseffekt zu erzielen. Der häufig von Richtern geäußerten Kritik, die Verteidigung stelle oftmals bewusst Wiederholungsfragen, trat Lederer entgegen: zunächst verliere auch die Verteidigung gerade bei langen Befragungen mit zahlreichen Beteiligten zuweilen den Überblick über bereits Gefragtes. Mit Blick auf eine Überprüfung der Konstanz einer Aussage könne die Beantwortung einer bereits gestellten Frage aber auch Neues zu Tage fördern, nämlich Schwachstellen undInkonsistenzen.

RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers betonte, das Fragerecht der Verteidigung solle das kontradiktorische Prinzip im Strafverfahren verwirklichen, dessen Verletzung nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verfahrenshindernis begründe. Der BGH habe entschieden, eine Vereitelung des Fragerechts der Verteidigung im Rahmen einer Zeugenbefragung im Ermittlungsverfahren mache es erforderlich, dass der Tatrichter seine Feststellungen neben den Bekundungen des Zeugen auch auf andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage stützt („äußere Homogenität“). Im Übrigen sei das Fragerecht ein Menschenrecht, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. In geeigneten Fällen wirke er, so Deckers, darauf hin, dass der Vorsitzende das Fragerecht nach dem Erlebnisbericht freigebe. Der Einschätzung seiner Vorredner, der freie Erlebnisbericht (§ 69 Abs. 1 StPO) sei von immenser Bedeutung für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung, schloss sich Deckers an – er fordere diesen auch regelmäßig ein. Mit Blick auf eine kritische Befragung des Zeugen habe sich eine Fokussierung mehr auf das Aussagematerial als solches denn den Zeugen selbst bewährt. Bei der Beschaffung von Material, mit dem die Zeugenaussage in Beziehung gesetzt und verglichen werden könne, sei zu prüfen, ob eine audio-visuelle Dokumentation der ersten Vernehmungen vorliege. Daneben seien Akten aus Zivilverfahren, Anträge nach dem Opferentschädigungsgesetz und ärztliche Unterlagen von Interesse. Der Befragungsstil solle möglichst auf Detaillierung und Ergänzung ausgerichtet sein und Elemente des kognitiven Interviews enthalten. Es sollten möglichstwenige Frage an den Zeugen gerichtet werden, um ihm zu ermöglichen, sich in den Wahrnehmungskontext zurückzuversetzen. Er könne darüber hinaus dazu angehalten werden, seine Erinnerung in umgekehrter Reihenfolge zu schildern und von der Interaktion mit dem vermeintlich Übergreifenden zu berichten (Widerstände, Reaktionen, Auswirkungen auf die Dynamik des Geschehens). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sei der inkriminierte Sachverhalt in den Blick zu nehmen und nicht das Randgeschehen, das der Zeuge möglicherweise schon unzählige Male erlebt habe, wobei auch Schemawissen von tatsächlich Erlebtem abzugrenzen sei. Generell sei eine Zeugenaussage ganzheitlich – auch unter Einbeziehung von Bekundungen zu zwischenzeitlich etwa nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten – zu betrachten. Denn gerade dort, wo die Erinnerungsquelle schwach sei (unbewusste Falschaussage) oder wo sie fehle (bewusste Falschaussage), liege der Teufel im Detail.

Wie in den beiden Jahren zuvor war die Sommertagung des Arbeitskreises Psychologie im Strafverfahren in Bad Saarow auch in diesem Jahr von einer konzentrierten Atmosphäre bestimmt, in der sich das hochkarätige Podium mit Teilnehmerinnen austauschte und nach Antworten auf Fragen suchte, die sich in der Praxis stellen. Gerade der medizinisch- psychologische Schwerpunkt, der sich in der Auswahl der Referierenden widerspiegelte, machte die Tagung aus anwaltlicher Sicht zu einer bereichernden Veranstaltung.

Rechtsanwalt Nicolas Baum, Berlin

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