Tagungsbericht Bad Saarow 2017

BAD SAAROWER TAGUNG 2017

 „Fehlerquellen im Strafverfahren – Ursachen von Fehlurteilen“

Tagungsbericht

Am 11. und 12.08.2017 lud der Arbeitskreis „Psychologie im Strafverfahren“ zu seiner Sommerveranstaltung zum Thema  „Fehlerquellen im Strafverfahren – Ursachen von Fehlurteilen“ nach Bad Saarow bei Berlin ein.

Die Entscheidung der Veranstalter RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers und RA Prof. Dr. Stefan König, die Teilnehmerzahl auf 60 Personen zu begrenzen, erwies sich von Beginn an als klug. In konzentrierter, kollegialer und entspannter Atmosphäre fand ein interdisziplinärer Austausch mit angeregter Diskussion statt. In Referaten von jeweils 45 Minuten deckten zehn Referenten aus Wissenschaft und Praxis verschiedene relevante Aspekte im Zusammenhang mit strafprozessualen Fehlurteilen ab.

Deckers eröffnete die Veranstaltung mit seinem Referat zur Geschichte der Forschung zu Fehlurteilen und ihren Ursachen. Er verwies auf die letzte große empirische Untersuchung zu Fehlerquellen im Strafprozess von Karl Peters aus den 60er Jahren, die im Verlauf der Tagung immer wieder in Bezug genommen wurde und konzentrierte sich neben einer Reihe weiterer Fehlerquellen auf die Zeugenaussage als wichtigstes und zumeist unzuverlässigstes Beweismittel.

Deckers verwies auf die deutliche Diskrepanz zwischen der hohen prozessualen Bedeutung des Zeugenbeweises und dessen häufig bestehender Unzuverlässigkeit und rief Verteidiger dazu auf, im Falle von belastenden Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen häufiger aussagepsychologische Gutachten zu beantragen. Dies sei nach neuerer BGH-Rechtsprechung auch ohne Mitwirkung der Aussageperson möglich. Es sei dem Referenten ein Rätsel, warum es nach wie vor keine authentische Vernehmungsaufzeichnungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung gäbe und sprach sich damit für die entsprechende rechtspolitische Forderung der Anwaltsverbände aus. Deckers schloss seinen Vortrag mit der eindringlichen Empfehlung an die Anwaltschaft, der richterlichen Neigung insbesondere belastender Zeugenaussagen Glauben zu schenken und sich bei der Wahrheitssuche allzu früh seiner Sache zu sicher zu sein, mit qualifiziertem Sachverstand entgegenzutreten. Die Verteidigung solle denken wie ein Wissenschaftler.
Nullhypothese, Alternativhypothese und Falsifikation seien hilfreiche Denkschritte für die Verteidigung.

Im Anschluss widmete sich Prof. Dr. Jörg Jehle, Göttingen, der Darstellung empirischer Erkenntnisse zu Fehlurteilen und begann sein Referat mit einer Typologie von Fehlentscheidungen und der Benennung signifikanter Prozessstationen für Fehlurteile oder Fehlentscheidungen. Dazu gehöre bereits die statistisch nachweisbare Zunahme von Einstellungen nach § 153 StPO statt nach § 170 II StPO. Völlig zu Recht verwies Jehle darauf, dass die einzig richtige Konsequenz die Entpönalisierung der betroffenen Straftatbestände sein müsste. Der Referent kritisierte, dass die Gerichte häufig zu unkritisch polizeiliche Ermittlungsergebnisse zugrunde legten. Rechtsmittel seien später kaum geeignet zur Korrektur von Fehlurteilen, was Jehle unter Hinweis auf verschiedene Statistiken nachwies. Ein Blick auf den Verlauf von Wiederaufnahmeverfahren in England und Frankreich zeige, dass diese auch dort nur in verschwindend geringen Fällen zur Aufhebung des rechtskräftigen Urteils führen. Eine Fehlerkorrektur könne auf diesen Wegen aktuell kaum erreicht werden. Jehle verwies darauf, dass eine umfassende empirische Untersuchung der Fehlerquellen und darauf beruhender Fehlentscheidungen der Strafjustiz fehle. „Further research is needed!“ lautet seine eindringliche Forderung am Ende seines Referates, die sich wie ein roter Faden durch die gesamte Veranstaltung ziehen sollte.

Im Anschluss präsentierte RA Prof. Dr. Stefan König den Stand der internationalen Forschung am Beispiel der Entwicklung in den USA. Er verwies auf das in den 90er Jahren von zwei Strafverteidigern gegründete Innocence Project, dem es gelang, mithilfe der DNA-Analyse vorhandener Tatspuren in zahlreichen Fällen fehlerhafte Verurteilungen aufzudecken. Diese Ergebnisse erschütterten den weitverbreiteten Glauben an die Wirksamkeit der prozessualen Schutzvorkehrungen im amerikanischen Strafprozess und führte zu zahlreichen ähnlichen Projekte in den USA. König empfahl die Durchsicht der Website des Innocence Projects, der wertvolle Anregungen auch für die hiesige Verteidigung zu entnehmen seien. Insbesondere die Möglichkeit, auch einen Unschuldsbeweis mittels DNA zu führen, werde von Verteidigern nach seinem Eindruck noch viel zu selten erwogen. Das Death Penalty Information Center habe ebenfalls eine Liste zu Unrecht Verurteilter online gestellt, die aktuell 156 Menschen umfasse. Das bei weitem umfassendste Register – the National Registry Exonerations – benenne alle bekannten Rehabilitierungsverfahren seit 1989, im Schnitt 74 Fälle pro Jahr, und enthalte eine Dokumentation unter Namensnennung und kurzer Fallbeschreibung. König stellt fest, dass – anders als in Deutschland – die Staatsanwaltschaften in den USA das Problem der Falschverurteilungen erkannt und an verschiedenen Orten Spezialabteilungen – sog. Conviction Integrity Units – gebildet haben, die sich mit der .berprüfung mutmaßlicher Fehlurteile befassen. Es sei ein enormer Anstieg von Rehabilitierungen seit 2012/2013 zu verzeichnen. Zugleich hätten die Untersuchungen zu zahlreichen rechtspolitischen Konsequenzen – allerdings in unterschiedlichem Umfang in den einzelnen Bundesstaaten – geführt.

Das dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch in den USA Versuche, die Aufhebung von Fehlurteilen zu erreichen, meist vergeblich blieben. Die durchschnittliche Dauer der erfolgreichen Bemühungen um Beseitigung eines Fehlurteils betrage 13 Jahre. In der sich anschließenden Diskussion wird u.a. die Frage aufgeworfen, warum es in Deutschland keine rechtspolitischen Untersuchungsansätze der Anwaltschaft zum empirischen Nachweis von Fehlurteilen gibt, obwohl es zahlreiche aufsehenerregende Prozessverläufe in Deutschland gab. Als praktisches Problem wird u.a. der fehlende Zugang zu Aktenmaterial und die überwiegend praktizierte Vernichtung der Beweismittel, insbesondere von DNA-Spuren, nach rechtskräftiger Verurteilung benannt.

StA Martin Reiter, Saarbrücken, widmete sich dem Thema „Fehlerquellen im Ermittlungsverfahren – insb. die Vernachlässigung elektronischer und digitaler Medien“ und verwies anhand von praktischen Fällen „aus dem Leben“ auf die Flut digitaler Datensätze, die schon heute im Alltag anfallen und vielfache Ermittlungs-, aber auch Verteidigungsansätze bieten, die aus seiner Sicht häufig ungenutzt blieben. Bereits im Ermittlungsverfahren könnten geeignete Beweisanträge, etwa auf Auswertung von GPS-Daten oder Bild-Daten den Gang des Verfahrens auch zugunsten der Beschuldigten erheblich beeinflussen.

Nach der Mittagspause hielt Prof. Dr. phil. Renate Volbert, Berlin, einen hochinteressanten Vortrag zum Thema „Falsche Geständnisse“. Nach einer Einführung in den Stand der psychologischen Forschung zum Thema widmete sich Volbert den vernehmungsinduzierten falschen Geständnissen, also solchen, die im Laufe einer Vernehmung abgelegt werden. Untersuchungen haben ergeben, dass dafür insbesondere personale Risikofaktoren bestehen (junges Alter, psychiatrische oder intellektuelle Beeinträchtigungen). Volbert kritisierte, dass innerhalb der Polizei kein einheitliches Vernehmungsmodell angewendet werde, Befragungstechniken würden in der polizeilichen Ausbildung stark untergeordnet unterrichtet. Der Fokus läge auf der Anregung zur Förderung der Aussagebereitschaft mit der Tendenz, den Beschuldigten davon zu überzeugen, von seinem Recht zu Schweigen nicht Gebrauch zu machen. Es stelle sich die Frage, ob dieser Ansatz nicht bereits als Abschneiden von Rechten zu werten sei. Volbert stellte im Anschluss Laboruntersuchungen zu falschen Geständnissen vor (Russano 2005). Diese hätten ergeben, dass die Voreinstellung des Befragenden bei falschen Geständnissen eine große Rolle spielen. Beschuldigtenvernehmungen seien unvermeidbar potenziell suggestiv. Es bedürfe besonderer Techniken, um dieser Gefahr zu begegnen. Die Vernehmungsperson gehe in der Regel von der Schuld der vernommenen Person aus. Die Unterscheidung von falschen und wahren Geständnissen gelänge nur sehr schwer. Statistisch läge die wissenschaftlich erfolgreiche Nachweis unterhalb des Zufalls. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Falle eines Geständnisses kaum mehr einen Weg zurück gäbe, auch dann nicht, wenn andere Erkenntnisse damit nicht in Einklang stünden. Aussagepsychologische Begutachtungen erwiesen sich ebenfalls als oft mangelhaft. Ein großes Problem sei die unvollständige Protokollierung von Vernehmungen, insbesondere nicht protokollierte Vor- und Zwischengespräche, deren Kenntnis für die Erstellung eines solchen Gutachtens aber unerlässlich sei. Auch aussagepsychologische Gutachten unterlägen den Mechanismen der kognitiven Verzerrung. Volbert stellte abschließend fest, dass schon die Ton-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen viele Fehler vermeiden könnte. Die Aufzeichnung würde zugleich als Schutzmaßnahme gegen problematische Vernehmungsbedingungen wirken und die nachträgliche Beurteilung von Befragungseinflüssen ermöglichen. In der anschließenden Diskussion hob Volbert hervor, dass eine verbindliche Vorgabe zur Maximaldauer von Vernehmungen schon erheblich helfen würde, falsche Geständnisse zu vermeiden. Deckers sprach sich dafür aus, eine solche rechtspolitische Forderung zu erheben. Die aus Verteidigersicht alte Forderung, Vernehmungen aufzuzeichnen, wird unterstrichen; König weist ergänzend auf den neuen § 136 Abs. 4 StPO hin. Es sei danach immerhin eine Entwicklung im Gange. Es sei aber daneben jedenfalls wünschenswert, eine Fehlerkultur auszubilden wie in den USA.

Am Ende des ersten Veranstaltungstages referierte Prof. Stephan Barton, Bielefeld, zu dem Thema „Verteidigungsfehler als Ursache für Fehlurteile“. Im Anschluss an terminologische Klärungen wandte sich Barton möglichen Standards der Verteidigung zu und verwies auf die beiden in der Praxis möglichen Kontrollinstanzen (zivilrechtliche Berufshaftung / Eingriff des Tatrichters zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards). Barton nannte Beispiele für Pflichtverletzungen der Verteidigung und typische Fehlerquellen, wobei er feststellte, dass Verteidigungsfehler im Zusammenhang mit Fehlurteilen eher von geringer Bedeutung seien. Barton hob weiter hervor, dass es besondere Aufgabe der Verteidigung sei, krasse Fehlurteile zuungunsten des Beschuldigten zu verhindern. Eine Diskussion unter Strafverteidigern über eine Fehler(entdeckungs)kultur wäre schön, diese rechtspolitische Diskussion von Praktikern fehle. In der anschließenden Diskussion wird die Frage aufgeworfen, ob Mindeststandards für die Verteidigungsarbeit formuliert werden sollten, die als Anknüpfungspunkte dienen könnten, erhebliche Berufspflichtverletzungen nachzuweisen. Es bestand ein Dissens im Auditorium, ob ein Urteil auf fehlerhaftem Verteidigungsverhalten beruhen und dies zu einer zivilrechtlichen Haftung führen könne. Die Frage einer möglichen haftungsbegründenden Kausalität wurde bis zum Ende des ersten Veranstaltungstages intensiv diskutiert.

Der zweite Tagungstag begann mit einem Referat von RA Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg zu der Frage, wie sich ein rechtskräftiges Urteil aushebeln lässt. Methodisch beschrieb er die Aufgabe der Verteidigung in einem Wiederaufnahmeverfahren als zweischrittig. Zunächst sei die Logik der Beweisführung des Erstrichters zu überprüfen, sodann deren Richtigkeit. Zwar habe der BGH die Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweisführung in den vergangenen Jahren insoweit erhöht, als diese nunmehr „intersubjektiv vermittelbar“ sein müsse. Die richterliche Freiheit bei der Beweiswürdigung mache erfolgreiche Angriffe auf ein rechtskräftiges Urteil indessen schwierig, insbesondere wenn der Erstrichter Haupt- und Hilfstatsachen mit nur indiziellem Wert derart miteinander verknüpfe, dass der Eindruck der Geschlossenheit entstehe.

In seinem sich anschließenden Vortrag zu den Fehlerquellen bei der DNA-Analyse identifizierte Prof. Dr. Peter Schneider aus Köln als einen kritischen Punkt die Frage nach der Aussagekraft von DNA-Spuren an einem Tatort.
Solche Spuren würden zuweilen als Nachweis einer kriminellen Handlung fehlinterpretiert, während sie tatsächlich lediglich etwas über die Spurenleger-Eigenschaft der Person aussagten, der die DNA-Spur zuzuordnen sei. Auch würde der Beweiswert einer Spur – insbesondere bei durch mehrere Personen verursachten Spuren (sog. „Mischspuren“) – oftmals falsch eingeschätzt. Die Anteile der einzelnen Verursacher an der Spur („Haupt- und Nebenverursacher“) würden entweder nicht erkannt, oder nicht hinreichend gewürdigt, was in eine Verzerrung der Anklagehypothese münden könne. Besonders eindrucksvoll war seine Darstellung der Anwendung der „Likelyhood Ratio“ auf die Wahrscheinlichkeitsaussagen, die aus einer DNA-Analyse für die Spurenverursachung gemacht werden können. Diese und weitere Hinweise habe er als Vorsitzender der gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute (Spurenkommission) in Empfehlungen zur Bewertung von DNA-Mischspuren zusammengefasst und veröffentlicht (vgl. dazu zuletzt Ulbrich, Schneider u.a. NStZ 2017, 135).

RiBGH Ralf Eschelbach aus Karlsruhe referierte über die Chancen und Barrieren des Wiederaufnahmeverfahrens, wobei er zunächst die Notwendigkeit des Wiederaufnahmerechts hervorhob, die aus den Fehlurteilsgefahren folge.

Neben anderen Fehlerquellen seien hier unsachliche Urteilsbeeinflussungen durch „Ankereffekte“ und Dissonanzreduktionen aufgrund kognitiver Dissonanz zu nennen. Aufgrund der mangelnden Dokumentation der Beweisergebnisse der Hauptverhandlung, sei die Revision in Strafsachen kein geeignetes Korrektiv. Während diese Form nachträglich erkannter Ungerechtigkeit von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang am Fairnessgrundsatz gemessen werde, sei hier tatsächlich die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG als Maßstab heranzuziehen. Hindernisse für die Wiederaufnahme eines Verfahren sieht Eschelbach unter anderem auf folgenden Ebenen: Aufwand und Ertrag stünden aus Sicht des Richters in keinem Verhältnis. Hier sei das Durchforsten der gesamten Akten des Erstverfahrens erforderlich, die Arbeit in einem Additions- und Probationsverfahren ohne Hauptverhandlung zähle indessen kaum bei Pensenberechnung der Richter. Auch dürften, so Eschelbach weiter, neue Beweismittel nicht wie derzeit üblich durch das Wiederaufnahmegericht einzeln im Additionsverfahren eliminiert werden. Sie müssten vielmehr im Rahmen der kontradiktorischen Hauptverhandlung einer umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen werden.

Die Tagung schloss mit einem Referat von Rechtsanwalt Johann Schwenn aus Hamburg, das die Verteidigung nach einem Fehlurteil zum Gegenstand hatte. Anknüpfend an seinen Vorredner forderte auch er eine umfassende Beweiswürdigung erst in der erneuerten Hauptverhandlung. Kämen Verurteilte mit einem Wiederaufnahmebegehren auf ihn zu, seien dem oftmals eklatante Fehler der Instanzgerichte vorausgegangen, die durch die Verteidigung gerügt bzw. mit der Revision hätten angegriffen werden müssen. Insoweit sei die Wiederaufnahme ein Ausgleich für die Schlechtleistung der Gerichte, aber auch der Verteidigung. Angriffsmöglichkeiten böten regelmäßig Verurteilungen aufgrund weniger Beweise, denen im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung der Anschein der Geschlossenheit gegeben werde. Auf der Suche nach neuen Tatsachen und Beweismittel (Nova) könnten für die Verteidigung – je nach Fallgestaltung – neben allen (Ermittlungs-) Akten der Strafjustiz auch Akten der Krankenkassen und solche aus Zivilprozessen von Interesse sein, zumal wenn Zeugen als Nebenkläger aufträten.

Insgesamt gab die gelungene Veranstaltung eine Fülle von Anregungen für die Anwaltschaft, im Rahmen der Verteidigung aber auch in Form rechtspolitischen Engagements, möglichen Fehlerquellen zu begegnen. Vielleicht kann die Tagung darüber hinaus der Stein des Anstoßes sein, die dringend erforderliche empirische Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Fehlurteile im Strafprozess in Angriff zu nehmen.

RAin Dr. Stefanie Schork, Berlin
RA Nicolas Baum, Berlin

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